Grundsteuer Reform

Hintergrund der Grundsteuerreform:

Bisher basiert die Festsetzung der Grundsteuer auf Steuermessbeträgen, die ausgehend von den sogenannten Einheitswerten ermittelt werden. Diese Werte knüpfen an die Verhältnisse des Jahres 1964 bzw. 1935 (betrifft die „neuen“ Bundesländer) an. Diese Einheitswerte sind hinter der tatsächlichen Wertentwicklung bei Grundstücken in erheblichem Maße zurückgeblieben. Dies führt zu Wertverzerrungen und Ungleichbehandlungen. Deshalb hat das Bundesverfassungsgericht die bisherige Einheitsbewertung in den „alten“ Bundesländern seit 2002 für verfassungswidrig erklärt. Weitere Informationen zur Grundsteuerreform erhalten Sie auf den Seiten des Landesamtes für Steuern hier.

Zeitlicher Ablauf:

Die Frist für die Abgabe der Grundsteuer-Feststellungserklärungen läuft nur noch bis zum 31. Januar 2023. Eine fristgerechte Abgabe der Feststellungserklärungen war jedoch in einer Vielzahl von Fällen nicht möglich, wie auch die Statistik der bislang erst abgegebenen Grundsteuererklärungen zeigt. Die bisherige Fristverlängerung war nicht auf Steuerberater beschränkt, sondern galt für alle, die zur Abgabe der Erklärung verpflichtet sind. Deshalb suchen erst jetzt viele bisher unberatene Steuerpflichtige in Anbetracht des nahenden Fristablaufs einen Steuerberater zur Erstellung der Feststellungserklärung auf; in vielen Fällen nachdem sie die Feststellungserklärung zunächst vergeblich selbst zu erstellen versuchten oder die Thematik bislang gänzlich aufgeschoben haben.

Da dies wieder zu einem erhöhten Arbeitsaufkommen der ohnehin überlasteten Steuerkanzleien führt hat der Steuerberaterverband eine Fristverlängerung für die von Steuerberatern einzureichenden Erklärungen bis zum 31.03.2023 beantragt.

Wer seine Erklärung noch über Elster einreichen möchte sollte die Angaben aus den Ausfüllanleitungen der Finanzverwaltung sowie fehlende Daten wie z.B. Wohn- /Nutzfläche, Anzahl der Wohnungen, Anzahl der Garagen oder das Baujahr in einer Feststellungserklärung bis zum 31.01.2023 mittels ELSTER elektronisch an das Finanzamt übermittelt. Eine Klickanleitung des Finanzamtes zur Erstellung der ab Juli 2022 auf ELSTER eingestellten Feststellungserklärung können Sie HIER aufrufen.

Für Privateigentum hat das Bundesministerium der Finanzen eine Möglichkeit geschaffen die Erklärung ohne eine ELSTER Registrierung zu übermitteln. Dazu gibt es HIER weitere Informationen.

Wie wir Ihnen dabei helfen können:

Wenn Sie die Feststellungserklärung nicht über ein ELSTER-Benutzerkonto abgeben möchten oder können haben Sie die Möglichkeit uns mit der Übermittlung der Daten zu beauftragen. Wir erfragen die erforderlichen Angaben, erstellen Ihre Feststellungserklärung und übermitteln diese wie gefordert elektronisch ans Finanzamt. Der spätere Bescheid über den Grundsteuerwert wird von uns auf Richtigkeit geprüft.

Was wir dazu benötigen:

Aufgrund der vermutlich hohen Anzahl von Anträgen bitten wir von telefonischen Anfragen abzusehen.

Wenn Sie uns mit der Erstellung des Fragebogens zum Grundsteuerwert beauftragen möchten reichen Sie uns das Anschreiben des Finanzamtes mit Ihren Kontaktdaten (Telefon u. E-Mail) per Post oder Mail ein. Zusätzlich benötigen wir:

Die im Grundbuch eingetragenen Eigentümer mit dem Eigentumsanteil,

die Anzahl der Wohnungen, die jeweiligen Wohnflächen, das Baujahr und

die Anzahl der Garagenstellplätze.

Wenn weitere Unterlagen benötigt werden kontaktieren wir Sie.

Die Wohnfläche ersehen Sie in den Bauunterlagen oder können anhand vom Grundriss ermittelt werden. Wenn beides nicht zur Hand ist muss die Wohnfläche selbst ermittelt werden. Ein Beispiel aus vielen Anleitungen zur Wohnflächenberechnung nach der Wohnflächenverordnung auf YouTube können Sie hier aufrufen.